Gerade bei älteren Mietern herrscht oft Unkenntnis über ihre Rechte bezüglich des Einbaus eines Treppenlifts. Doch der Vermieter kann die Installation eines Treppenlifts gar nicht so ohne weiteres ablehnen, wenn ein Mieter nachweislich schwer gehbehindert und auf einen Sitzlift oder Rollstuhllift angewiesen ist.
Grundsätzlich können Mieter den Einbau in diesem Fall verlangen. Die rechtliche Grundlage dafür gibt § 554 a BGB einsehbar auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Dieses Gesetz berechtigt den Mieter zur Forderung von baulichen Veränderungen für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache. Allerdings kann es Einschränkungen geben, die den Einbau eines Treppenlifts verhindern.
Wann kann der Vermieter die Installation vom Treppenlift ablehnen?
Gegen die Installation vom Treppenlift können in einem Haus sicherheitstechnische Aspekte sprechen. Bleibt beispielsweise neben dem fahrenden Lift weniger als ein Meter Platz, so ist die Treppe im Notfall nicht mehr als geeigneter Fluchtweg zu nutzen.
Weitere Probleme können entstehen, wenn Wand und Geländer nicht über die nötige Tragkraft für einen Treppenlift verfügen. Ein Mietshaus von solcher Instabilität lässt allerdings ohnehin wichtige Voraussetzungen für sicheres Wohnen vermissen.
Der Denkmalsschutz wird hier nur selten anzuführen sein, da sich der Treppenlift, wenn er nicht mehr genutzt wird, folgenfrei zurückbauen lässt. Hier muss jedoch von Fall zu Fall entschieden werden, welche Einwände eventuell rechtsgültig gegen einen Einbau sprechen könnten.
Einfach ablehnen kann der Vermieter die Forderung von gehbehinderten Mietern nach dem Sitzlift oder Rollstuhllift also nicht!
Eine solche Ablehnung muss in jedem Fall sehr gut begründet werden. Selbst dann ist es noch eine Frage, ob sie wirklich nicht rechtlich anfechtbar...
↧